Mietvertrag

Mietvertrag

zwischen

Next Intralogistics GmbH, Neulandstr. 28, 74889 Sinsheim – nachfolgend „Vermieter“ genannt – und

– nachfolgend „Mieter“ genannt.

§ 1 Mietgegenstand

  1. Gegenstand dieses Mietvertrags ist der Mietgegenstand einschließlich Zubehör nach Anlage 1.
  2. Art und Ausführung des Mietgegenstands (Anlage 1) richten sich ausschließlich nach der technischen Beschreibung in Anlage 1. Abweichende Angaben über die Beschaffenheit des Mietgegenstands in Prospekten und Katalogen, auf Typenblättern, auf Fotos, Zeichnungen sowie auf sonstigen Abbildungen sind nur dann verbindlich, wenn dies im vorliegenden Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde.
  3. Eine zum Mietgegenstand gehörende Steuerung (Zubehör und/oder wesentlicher Bestandteil) richtet sich ausschließlich nach den technischen Beschreibungen in Anlage2zu diesem Vertrag.
  4. Das zum Mietgegenstand gehörende Service-/Wartungspaket richtet sich ausschließlich nach der technischen Beschreibung gemäß Anlage3zu diesem Vertrag.

§ 2 Versand, Montage und Inbetriebnahme des Mietgegenstands

  1. Der Versand des Mietgegenstands gemäß §1 erfolgt ab Werk des Vermieters in Sinsheim auf Kosten und Gefahr des Mieters an die vom Mieter angegebene Lieferadresse.
  2. Der Mietgegenstand wird nach seiner Montage und seiner Inbetriebnahme durch den Vermieter vom Mieter abgenommen.

§ 3 Mietzeit, Option

  1. Das Mietverhältnis beginnt mit der Inbetriebnahme des Mietgegenstandes gemäß vorstehendem §2 Abs. (2) und endet nach Ablauf der Mietzeit.
  2. Der Mieter hat das einmalige einseitige Optionsrecht, die Mietzeit um bis zu ___ Monate zu verlängern. Das Optionsrecht muss mit schriftlicher Erklärung spätestens 3 Monate vor Ablauf der nach vorstehendem Abs. (1) vereinbarten Mietzeit ausgeübt werden.
  3. Die Mietzeit beträgt ___ Monate.

§4 Leistungsverzug des Vermieters

  1. Kommt der Vermieter mit der Lieferung, Montage und Inbetriebnahme des in §2 spezifizierten Mietgegenstands in Verzug, kann der Mieter für einen ihm entstandenen Verzögerungsschaden für jede vollendete Woche des Verzugs eine pauschale Verzugsentschädigung i.H.v. 1% des Jahreszinses, höchstens jedoch 5% des Jahreszinses verlangen.
  2. Hat der Mieter bei einem Verzug des Vermieters nach vorstehendem Abs. (1) eine angemessene Nachfrist mit der ausdrücklichen Erklärung gewährt, dass er nach Ablauf der Frist die Annahme der Leistung ablehne, und wird die Nachfrist infolge des Verschuldens des Vermieters nicht eingehalten, kann der Mieter diesen Mietvertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist schriftlich kündigen.
  3. Weitergehende Rechte des Mieters sind ausgeschlossen.

§ 5 Annahmeverzug des Mieters

  1. Verzögert der Mieter die Abnahme des Mietgegenstandes, kann der Vermieter eine Nachfrist von einem Kalendermonat zur Abnahme des Mietgegenstandes setzen.
  2. Lässt der Mieter diese Frist schuldhaft verstreichen, hat der Vermieter das Recht, diesen Mietvertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen oder Schadensersatz zu verlangen. Der Schadensersatzanspruch beträgt - unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren Schaden nachzuweisen - mindestens 20% einer Jahresmiete.

§ 6 Mietzins

  1. Der monatliche Mietzins für die Mietzeit beträgt _______ EUR monatlich zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer (ggf. können Sonderkosten wie Versand, Inbetriebnahme, Montage gesondert ausgewiesen werden).
  2. Der Mietzins ist bis spätestens zum 3.Werktag (Eingang beim Vermieter) eines Kalendermonats im Voraus kostenfrei auf folgendes Konto des Vermieters zu zahlen:

    Kontoinhaber: Next Intralogistics GmbH
    Kreditinstitut: Commerzbank AG
    IBAN: DE98 6724 0039 0191 1833 00
    BIC: COBADEFFXXX

  3. Der Mieter ist verpflichtet, einen Dauerauftrag zur Überweisung des Mietzinses einzurichten. Für die Rechtzeitigkeit der Bezahlung kommt es nicht auf die Absendung, sondern auf den Eingang des Geldes an.
  4. Kommt der Mieter in Zahlungsverzug, beträgt die Zinsforderung 9% über dem Basiszins. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt dem Vermieter unbenommen.
  5. Dieser Mietvertrag gilt als Rechnung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (UStG) i.V.m. den monatlichen Bankbelegen (§31UStDV). Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Vermieters lautet: DE294347661.

§7 Außerordentliche Kündigung des Mietverhältnisses

  1. Der Vermieter ist berechtigt, das Mietverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, insbesondere wenn:
    • der Mieter sich mit zwei Monatsmieten im Verzug befindet;
    • der Mieter den Mietgegenstand ohne vorherige schriftliche Erlaubnis des Vermieters untervermietet;
    • der Mieter das Mietobjekt nicht dem Mietzweck entsprechend nutzt;
    • über das Vermögen des Mieters das Vergleichs-oder Insolvenzverfahren beantragt worden ist.
  2. Endet das Mietverhältnis durch außerordentliche Kündigung des Vermieters, haftet der Mieter für den daraus entstehenden Schaden, den der Vermieter insbesondere dadurch erleidet, dass er den Mietgegenstand während der Mietzeit nach dem vorliegenden Vertrag nicht oder nur zu einem niedrigeren Mietzins vermieten kann.

§8 Wartung, Instandhaltung

  1. Der Mieter hat den Mietgegenstand schonend zu behandeln und alle geltenden Sicherheitshinweise und Sicherheitsvorschriften zu beachten. Er wird die mit dem Mietgegenstand arbeitenden Personen entsprechend unterweisen.
  2. Der Mieter hat den Mietgegenstand während der Mietdauer stets in ordnungsgemäßem und betriebssicheren Zustand zu erhalten.
  3. Der Mieter darf den Mietgegenstand weder vermieten, verleihen, verpachten oder in sonstiger Weise unmittelbar oder mittelbar Dritten überlassen, es sei denn, er hat hierzu die vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters eingeholt.

§ 9 Betriebsgefahr

  1. Mit der Inbetriebnahme des Mietgegenstandes gemäß vorstehendem §2 geht die Betriebsgefahr auf den Mieter über.
  2. Der Mieter hat den Mietgegenstand für die Laufzeit des Mietvertrages gegen Elementarschäden zum Neuwert zu versichern. Der Vermieter schließt eine Maschinenversicherung für den Mietgegenstand ab. Der Mieter hat die von ihm abzuschließende Elementarschäden-Versicherung dem Vermieter auf Verlangen nachzuweisen und tritt hiermit sämtliche Rechte aus dieser Versicherung an den Vermieter ab, welcher die Abtretung hiermit annimmt.
  3. Verletzt der Mieter seine Versicherungspflicht gemäß vorstehendem Abs.2 oder ist der Vermieter nicht oder nicht vollständiger Inhaber der Rechte aus der einschlägig abgeschlossenen Versicherung, ist der Vermieter berechtigt, zur Sicherung von Schadensersatz-und Wiederherstellungsansprüchen unbeschadet weitergehender Rechte den noch ausstehenden Mietzins sofort fällig zu stellen und als Sicherheit einzunehmen.

§ 10 Änderungen des Mietgegenstands

  1. Änderungen und/oder zusätzliche Ein-und Anbauten an dem Mietgegenstand bedürfen der schriftlichen Einwilligung des Vermieters. Der Anspruch des Vermieters auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands bleibt hiervon unberührt. Dasselbe gilt für die Wartungs- und Instandhaltungsverpflichtung des Mieters gemäß vorstehendem §8.
  2. Änderungen, An-und Abbauten und ihre Benutzung hat der Mieter ungeachtet einer Einwilligung des Vermieters allein zu tragen und zu verantworten.

§11 Änderungs-, Aufrechnungs-, Zurückbehaltungsrecht

  1. Eine Minderung des Mietzinses ist nur dann zulässig, wenn die Gebrauchstauglichkeit des Mietgegenstandes erheblich beeinträchtigt ist und der Minderungsanspruch anerkannt wurde, oder nach Grund und Höhe rechtskräftig festgestellt ist.
  2. Die Aufrechnung durch den Mieter gegenüber dem Vermieter ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aus dem Mietverhältnis zulässig.
  3. Die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts ist nur wegen Forderungen des Mieters aus dem Mietverhältnis zulässig soweit diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt worden sind.

§ 12 Zwangsvollstreckungsmaßnahmen

Der Mieter hat den Vermieter unverzüglich schriftlich von allen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder sonstigen Verfügungen Dritter, die sich gegen den Mietgegenstand richten, zu unterrichten und dem Vermieter Abschriften von Pfändungsverfügungen und Protokollen zu überlassen. Er hat darüber hinaus alles zu unternehmen, um die Durchführung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Mietgegenstand abzuwenden.

§ 13Erfüllungsort, Gerichtsstand, Allgemeine Bestimmungen

  1. Erfüllungsort ist Sinsheim.
  2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag und aus Anlass seines Zustandekommens und seiner Auflösung ist Mannheim, wenn der Mieter ein Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder wenn er im Inland keinen Gerichtsstand hat.
  3. Der Mieter ist verpflichtet, einen Wechsel seines Wohn-oder Firmensitzes sowie Änderungen der Rechtsform und der Haftungsverhältnisse seines Unternehmens unverzüglich an den Vermieter schriftlich unter Beifügung aussagekräftiger Unterlagen mitzuteilen.
  4. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam sein oder werden, bleiben die restlichen davon unberührt. Dies gilt auch für wesentliche oder grundlegende Bestimmungen dieses Vertrags. In einem solchen Fall verpflichten sich Vertragspartner die unwirksame Bestimmung durch diejenige Bestimmung zu ersetzen, die den beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck erreicht oder ihm möglichst nahe kommt. Das gleiche gilt, wenn sich bei der Durchführung des Vertrags eine ergänzungsbedürftige Lücke ergibt.

Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für einen Verzicht auf das Schriftformerfordernis

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